SOFTWARELIZENZVERTRAG

 

DEUTSCHLAND

 

 

WICHTIGER HINWEIS: Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag sorgfältig durch, ehe Sie das Programm nutzen. Die Nutzung des er­wor­benen Programms unterliegt in Deutschland den nach­fol­gen­den Bedingungen. Sollten Sie mit diesen Bedingungen nicht ein­ver­stan­den sein, sind Sie nicht berechtigt das Pro­gramm zu nutzen. Durch die Installation oder Nutzung des Pro­gram­mes in jedweder Form bestätigen Sie, dass Sie die Bedingungen dieses Vertrages gelesen und ver­stan­den haben und die Bedingungen dieses Lizenzvertrages anerkennen. Sollten Sie mit diesen Bedingungen nicht ein­ver­stan­den sein, ist das Programm einschließlich der Ver­packung (und aller anderen enthaltenen Produkte, einschließlich der Dokumentation) und des Kaufnachweises innerhalb von 30 Tagen an das Unternehmen zurück­zu­sen­den, von dem Sie die Lizenz für das Programm erworben haben. Der vorliegende Vertrag ist ein Lizenzvertrag und kein Kaufvertrag.

 

Klicken Sie  "I AGREE"  ("Ich bin einverstanden") an, wenn Sie das Programm installieren möchten.

 

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen einen Software Lizenzvertrag mit der Sybase GmbH in Deutschland oder der Sybase (Schweiz) GmbH, einer anderen Sybase Gesellschaft (nachfolgend "Sybase" genannt) oder einem von Sybase authorisierten Distributor geschlossen haben, der die Nutzung dieses Programmes beinhaltet, dann haben im Falle eines Wider­spruches der Lizenz­bedingungen in diesem Lizenzvertrag und denen in dem unterschriebenen Lizenz­vertrag, die Bedingungen des unter­schrie­benen Lizenz­ver­trages Vorrang gegenüber den Beding­ungen dieses Vertrages. 

 

1. Abkürzungen und Definitionen: Die Erklärungen zu Abkürzungen sowie die Defi­nitionen finden Sie am Ende dieses Vertrages. 

 

2. LIZENZ: Sybase gewährt Ihnen (dem "Lizenznehmer") das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbefristete Recht zur Nutzung des Programms an dem in der Bestel­lung angegebenen Ort. Das Programm unterliegt den Nutzungsbeschränkungen, entsprechend des im jeweiligen Auftrag angegeben Lizenztyps. Das Programm (einschließlich der dazugehörenden Dokumen­tation) ist ausschließlich zur Nutzung für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers, durch dessen Mitarbeiter, durch für den Lizenz­nehmer tätige Dritte oder Berater bestimmt. Die Lizenz umfaßt ausschließlich die Nutzung auf dem in der Bestellung aufgeführten Betriebs­system sofern für den Lizenztyp des Programms nicht etwas anderes angegeben ist. Falls kein Lizenztyp angegeben ist, ist jede Kopie für einen einzigen Arbeitsplatz, auf einer Maschine (Single Seat) lizenziert. Weder das Programm noch dieser Vertrag können ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch Sybase und Zahlung der Gebühren gemäß den dann gültigen Sybase Vorgaben übertragen, verkauft, unterlizenziert oder in irgendeiner anderen Form (weder Kraft Gesetzes noch anderweitig) an eine andere Partei übertragen werden. Das Programm kann auf eine andere Maschine, ein anderes Betriebssystem oder an einen anderen Aufstellungs­ort übertragen werden, nachdem Sybase vorher schriftlich informiert wurde und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Über­tragung gültigen Sybase Richtlichen für eine solche Übertragung sowie Zahlung der anfallenen Gebühren. Wenn Multiplexing Hardware oder Software eingesetzt wird (z.B. TP-Monitor oder Application Server Produkte), sind Lizenzen für alle "Seats" oder "Concurrent User" die auf die Multiplexing-Hard- oder Software zugreifen, erforderlich. Alle Rechte und Lizenzen an dem Programm, die dem Lizenznehmer in diesem Vertrag nicht aus­drück­lich gewährt werden, verbleiben bei Sybase.

 

3. ZUSÄTZLICHE RECHTE UND NUTZUNGS­BE­SCHRÄNKUNGEN
ZUSÄTZLICHE RECHTE UND NUTZUNGS­BE­SCHRÄNKUNGEN SIND ENTWEDER IN EINEM ANHANG ODER IN DEN "PRODUCT SPECIFIC LICENSE TERMS" (Produktspezifische Lizenzbedingungen) AUF LIZENZKARTEN ODER CDs, DIE ZUSAMMEN MIT DEM PROGRAMM AUSGELIEFERT WERDEN ZU FINDEN: DIESE BEDINGUNGEN SIND TEIL DIESES VERTRAGES. Diese Product Specific License Terms oder Anhänge sind in Englischer Sprache und im Auslegungsfall gilt ausschließlich diese Englische Fassung als bindend. Die Product Specific License Terms können eventuell das Recht beinhalten, "Distributable Components" zu verteilen. Sollte der Lizenznehmer distributable Components an Dritte verteilen, haftet der Lizenznehmer und wird Sybase schadlos halten, sowie Sybase und die Lizenzgeber von Sybase gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, ein­schließ­lich Übernahme angemessener Kosten für einen Rechtsstreit, die durch die Nutzung oder das Verteilen der Software des Lizenznehmers, die die Distributable Components enthält entstehen. Der Lizenznehmer wird den Copyright Vermerk von Sybase (und den Lizenzgebern von Sybase, sofern dies laut der Dokumentation gefordert ist) in alle Kopien der Distributable Components aufnehmen.

 

4. FREMDPRODUKTE  Für Produkte Dritter, die von Sybase als separates Produkt oder zu­sam­men mit dem Programm geliefert werden und sofern für diese ein Lizenzvertrag des Herstellers bei­gefügt ist, gelten die  Lizenzbedingungen des Herstellers und nicht die Bedingungen dieses Vertrages mit Ausnahme der Abschnitte 4 und 13. Sybase liefert solche Fremdprodukte im "Istzustand" und ohne die Übernahme jeglichen Schadensersatzes oder Gewährleistung, still­schweigender Garantien für handelsübliche Qualitäten, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nicht-Verletzung anderer Rechte. Sybase ist nicht verpflichtet Unterstützung zu erbringen oder Fehlerkorrekturen für solche Fremdprodukte durchzuführen. Solche Dienstleistungen werden jedoch möglicherweise durch den Hersteller der Fremdprodukte angeboten. Fremdprodukte denen keine Lizenz­bedingungen des Herstellers beiliegen unterliegen den Bedingungen dieses Vertrages.

 

5. Kopierrecht und sonstige Be­schrän­kungen Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Kopien des Programms anzufertigen mit Ausnahme von (a) einer angemessenen Anzahl Kopien zur in­aktiven Sicherung und zur Archivierung; (b) der im Auftrag angegebenen Anzahl Sekundärkopien des Pro­gramms. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Programm zu verändern, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (aus­ge­nommen wenn dies ausdrücklich durch gesetz­liche Bestimmungen, ohne dass es dazu einer ver­trag­lichen Regelung bedarf und soweit es in der Dokumentation aus­drücklich gestattet ist). Die Übertragung des Programms ausserhalb des Landes in dem es von Sybase an den Lizenz­nehmer geliefert wurde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sybase und unter Beachtung der jeweils gültigen Export­kontroll­be­stim­mun­gen möglich. Sollte das Programm aus mehreren Komponenten bestehen, ist die Nutzung aller Programmkomponenten auf die gleiche Maschine(n), Seat(s), Concurrent User(s) oder CPU(s) beschränkt. Der Lizenznehmer ist nicht berechigt, das Programm im Time Sharing zur Verfügung zu stellen, zu vermieten oder in einem Servicebüro zu nutzen oder anderweitig die direkte oder indirekte Nutzung des Programms (auch über das Internet) durch eine dritte Partei zu gestatten ohne vorher hierfür die schriftliche Zustimmung von Sybase eingeholt zu haben und die anfallenden Gebühren für eine solche Nutzung gezahlt zu haben. Es ist dem Lizenznehmer gestattet, mit einem Dritten (Outsourcer) einen Vertrag darüber ab­zu­schließen, dass dieser Dritte das Programm im Namen und zum Nutzen des Lizenznehmers betreibt. Der Lizenznehmer bleibt jedoch ver­ant­wortlich und haftbar für das Programm und die ordnungsgemäße Nutzung des Programms durch den Outsourcer gemäß den Bedingungen dieses Vertrages. Der Liznehmer ist nicht berechtigt "Copyright" Vermerke oder andere Hinweise auf das Eigentum an dem Programm zu entfernen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet bei der Ver­viel­fälti­gung, jegliche Eigentumshinweise auf allen Kopien des Programms oder Teilen des Programms mit zu vervielfältigen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sybase ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Ergebnisse von Benchmark-Tests des Programms Dritten zugäng­lich zu machen. Unter Einhaltung einer ange­messenen Ankündigungsfrist ist Sybase be­rech­tigt, die Anzahl der Kopien und die Nutzung des lizenzierten Programms durch den Lizenznehmer, zu überprüfen.

 

6. COPYRIGHT und EIGENTUM: Das Pro­gramm, die Dokumentation und alle Kopien (ganz oder teilweise) bleiben das alleinige Eigentum von Sybase und das der Lizenzgeber von Sybase. Das Programm und die Dokumentation sind durch Urheberrechtsgesetze und/oder Gesetze zum Schutz von Geschäfts­geheimnissen geschützt. Der Lizenznehmer erwirbt lediglich ein nicht aus­schließ­liches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Programms gemäß den Bedingungen des vorliegenden Ver­tra­ges; er erwirbt kein Eigentum an dem Programm.

 

7. Softwarepflege  (Support) Dieser Vertrag beinhaltet weder Softwarepflege noch die Liefe­rung von Updates. Updates sind separat zu lizenzieren, sofern Sie nicht einenSoftwarepflegevertrag abgeschlossen haben und der gewählte Support-Plan die Lieferung von Updates beinhaltet. Updates des jeweiligen Programms ersetzen nach ihrer Installation die vorherige Version und unterliegen den Bestim­mungen dieses Vertrages. Es ist möglich, dass Updates neuen Lizenzbedingungen unterliegen, sofern neue Versionen der Programme neue Programmteile enthalten. So lange Sybase Softwarepflege für das Programm anbietet gelten hierfür die Preise in der jeweils gültigen Preisliste. Sollten Sie einen Softwarepflegevertrag abschließen, wird Sybase die Software­pflege entsprechend dem dann gültigen und von Ihnen gewählten Support-Plan erbringen. In den folgenden Fällen ist Sybase nicht verpflichtet Software­pflege­leistungen zu erbringen: (i) bei Nutzung des Programms auf einem anderen als dem angegebenen Computer­system oder einer anderen Betriebssystem-Soft­ware; (ii) bei Programmen die von Dritten (nicht von Sybase) geändert wurden. Sybase behält sich das Recht vor, Korrekturen ausschließlich an der jeweils neuesten, allgemein verfügbaren Version des Programms vorzunehmen. Vorausgesetzt, Sie haben einen Softwarepflegevertrag ab­ge­schlos­sen und sind Ihren Zahlungsverpflichtungen aus die­sem Vertrag nachgekommen, darf das Pro­gramm auf eine andere Maschine oder auf ein anderes Betriebssystem, gemäß den Bedin­gungen der dann gültige Sybase Über­tragungs­richtlinien und nach Zahlung aller zum Zeitpunkt der Übertragung fälligen Gebühren, wie in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführt, übertragen werden.   

 

8. Nutzungsbechränkung für U.S. ame­rikanische Behörden - Die Software Nut­zung für US Behörden unterliegt den zwischen der US amerikanischen Regierung und Sybase ge­schlos­senen Verträgen. Diese finden keine An­wen­dung für andere Bereiche.  

 

9. Verschwiegenheitsverpflichtung "Vertrauliche Informationen" umfassen das Pro­gramm selbst einschließlich der Dokumentation (mit allen dort angewandten Methoden und Ver­fah­ren) sowie alle durch Sybase als unternehmenseigen oder vertraulich ge­kenn­zeichnte Informationen. Alle Vertraulichen Infor­mationen bleiben das alleinige Eigentum von Sybase und dürfen nicht ohne die vorherige schrift­liche Zustimmung von Sybase dritten Parteien gegenüber zugänglich gemacht werden. Der Lizenz­neh­mer ist jedoch berechtigt, Vertrauliche Informationen den Be­ra­tern zugänglich zu machen, die Dienstleistungen zu seinem Nutzen erbringen und dabei ihrerseites eine Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung mit dem Lizenznehmer eingehen, die die Vertraulichen Informationen in gleicher Weise wie in diesem Vertrag schützen. Informationen (mit Aus­nah­me des Programms) gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn diese (i) bereits öffentlich bekannt sind oder waren (jedoch nicht durch Ver­letzung einer Vereinbarung mit Sybase); (ii) rechtmäßig von einer dritten Partei empfangen wurden, die ihrerseits keine Verletzung einer Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung begangen hat; (iii) auf unabhängige Weise vom Lizenznehmer ent­wickelt wurden, ohne dass Zugang zu den Ver­trau­lichen Informationen bestand; (iv) dem Lizenznehmer nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Der Lizenznehmer wird Sybase unverzüglich darüber informieren, wenn er aufgefordert wird in Erfüllung gesetzlicher Auflagen Informationen offenzulegen. Falls von Sybase dazu aufgefordert, wird der Lizenznehmer Sybase angemessen unterstützen, die Offenlegung so gering wie möglich zu halten. Ein "Copyright" Vermerk in einem Programm alleine ist kein Beweis der Veröffentlichung oder allgemeinen Offenlegung. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sybase ist der Lizenznehmer nicht berchtigt, die Ergebnisse von Benchmark-Tests des Pro­gramms Dritten gegenüber zugänglich zu machen.

 

10. Gebühren  Sollten Sie das Programm direkt von Sybase beziehen, sind die Gebühren für Lizenzen und Softwarepflege für das Progarmm innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, andernfalls unterliegt die Zahlung der Gebühren den Bedingungen des jeweiligen Wiederverkäufers. Der Lizenznehmer trägt alle Nebenkosten, einschließlich z. B. Versandkosten, anfallende Steuern sowie evtl. anfallende Ein­fuhr­zölle und sonstige Abgaben, dies betrifft nicht die von Sybase oder deren Resellern zu ent­richten­den Steuern..

 

11. laufzeit  Diese Lizenz endet bei Kündigung. Der Lizenznehmer kann die Lizenz jederzeit durch Zerstören des Programms und der Dokumentation kündigen. Diese Lizenz endet eben­falls, wenn der Lizenznehmer den Be­din­gun­gen dieses Vertrages nicht nachkommt. Der Lizenz­nehmer verpflichtet sich, nach der Be­endi­gung dieses Vertrages das Programm und die Doku­mentation unwiederbringlich zu vernichten.

 

12. Gewährleistung  Sybase gewährleistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung, dass das Programm bei ordnungsgemäßer Nutzung in allen wesentlichen Punkten gemäß der veröffentlichten Dokumentation von Sybase arbeitet und dass das Programm-Medium frei von Materialfehlern ist. Die alleinigen Abhilfemaßnahmen des Lizenznehmers bestehen nach Wahl von Sybase im Austausch des nicht fehlerfreien Programms oder in der Rück­er­tattung der für das nicht fehlerfreie Programm entrichteten Lizenzgebühren. Ausgewechselte Datenträger gehen in das Eigenrum von Sybase über.

 

SYBASE GEWÄHRT KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILL­SCHWEI­GEN­DEN GARANTIEN FÜR DAS PROGRAMM UND DIE DIENSTLEISTUNGEN DIE durch Sybase zu erbringen sind; dies gilt auch ohne jegliche Einschränkung für jegliche stillschweigende Garantie oder Handels­übliche Qualität, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nicht­ver­letzung anderer Rechte. Sybase garantiert weder die Ergebnisse des Programms oder der Dienst­leistungen noch die Korrektur aller Fehler im Programm oder der Dienstleistungen, oder die Erfüllung der Anforderungen des Lizenznehmers an die Funktionen des Programms. Der Lizenz­nehmer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Scha­dens­abwehr und Minderung zu treffen. Insbesondere hat der Lizenznehmer regelmäßig, Sicherungskopien zu erstellen und das Programm, vor dem Einsatz in einer Produktions­umgebung, angemessen zu testen.

 

13. SCHADENERSATZ BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER   Sybase wird auf eigene Kosten (i) den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche oder Klagen wegen Verletzung eines in den USA angemeldeten Patents, einer Marke, eines Urheberrechts oder eines Ge­schäfts­ge­heim­nisses ("Recht des geistigen Eigentums") durch die Programme oder deren Nutzung verteidigen oder nach eigenem Ermessen eine gütliche Regelung treffen und (ii) die Zahlung aus allen rechtskräftigen Urteilen gegen den Lizenznehmer bzw. aus allen gütlichen Regelungen aus einem solchen Verfahren übernehmen vorausgesetzt, dass (a) Sybase die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder Regelung besitzt, (b) der Lizenznehmer Sybase unverzüglich über einen Anspruch oder eine Klage informiert und alle dem Lizenznehmer bekannten Informationen im Zusammenhang mit dem Anspruch oder der Klage an Sybase übermittelt, und (c) mit Sybase zusammenarbeitet, um den Anspruch oder die Klage abzuwehren. (Sybase erstattet dem Lizenznehmer alle angemessenen Auslagen, die diesem durch die von Sybase erbetene Zusammenarbeit entstehen.) Wenn das Programm ganz oder teilweise der Gegenstand eines Anspruchs oder einer Klage wegen Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums ist oder nach Meinung von Sybase werden könnte, ist Sybase berechtigt, auf eigene Kosten eine der folgenden Maßnahme zu ergreifen: (1) Beschaffung des Rechts für den Lizenznehmer zur Nutzung des Programms des betroffenen Teils des Programms; (2) Austausch des Programms oder des betroffenen Teils; (3) Überarbeitung des Programms oder des betroffenen Teils, um so die Verletzung zu beseitigen, oder (4) falls die genannten Abhilfemaßnahmen wirtschaftlich nicht realisierbar sind, Rückerstattung der aufgelaufenen Zahlungen des Lizenznehmers für das Programm oder den betroffenen Teil. Sybase unterliegt keinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich (A) aus der Nutzung einer älteren Version des Programms (also nicht aus der aktuellen, nicht geänderten Versin) ergeben, wenn die betreffene Verletzung durch den Einsatz der aktuellen nicht geänderten Version vemieden worden wäre; (B) aus der Kombination, dem Betrieb oder der Nutzung des Programms mit Software oder Hardware ergeben, die nicht von Sybase zur Verfügung gestellt wurde, wenn die betreffende Verletzung durch die Nutzung des Programms mit einer anderen Software oder Hardware vermieden worden wäre; (C) aus Programmänderungen resultieren, die nicht von Sybase durchgeführt wurden. Dieser Abschnitt 13 beschreibt die gesamte Haftung von Sybase sowie die alleinigen Rechtsmittel des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter und jeglichem Vorwurf einer Verletzung von Rechten Dritter durch das Programm oder durch Teile des Programms.

 

14. Haftung  Die gesamte Haftung von Sybase und den Lizenzgebern von Sybase für Komponenten, die in dem Programm enthalten sind (falls vorhanden) einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Haftung aus dem Vertrag, aus unerlaubten Handlungen, aus Ge­währ­leistungs­ansprü­chen, aus Ansprü­chen von Dritten Parteien oder aus ander­weitigen Ursachen, ist unter allen Umständen auf die für das Programm oder die von Sybase erbrachten Dienstleistungen entrichteten Gebühren beschränkt, die den Anspruch verursacht haben. Die Lizenzgeber von Sybase sind nicht haftbar für unmittelbare Schäden, die sich hieraus ergeben. Sybase und die Lizenzgeber von Sybase sind unter keinen Umständen haftbar für entgangene Gewinne, Verlust oder Ungenauigkeit der Daten oder indirekte, spezielle Begleit- oder Folge­schäden selbst wenn die betroffene Partei über die Möglichkeit derartiger Schäden informiert wurde. Die oben genannten Einschränkungen und Aus­schluss­be­stimmungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit seitens Sybase.

 

15. Einsatz in RisikoBereichen  Das Programm und die Programme Dritter sind nicht Fehler tolerant und sind nicht für die Nutzung und den Weiter­verkauf zur On-line-Steuerung von kerntechnischen Anlagen, Navi­gations- und Kom­muni­kations­systeme in der Luft­fahrt, Flug­siche­rungsystemen, lebens­erhalten­den Apparaten oder Waf­fensystemen bei denen ein Ausfall des Programms unmittelbar zum Tod oder zu Ver­let­zungen von Personen oder zu schweren physi­schen Schäden oder Umweltschäden führen kann ausgelegt, hergestellt oder vorgesehen. Sybase und die Lizenzgeber von Sybase schließen jede ausdrückliche und still­schwei­gende Garantie der Eignung für die genannten Zwecke ausdrücklich aus. 

 

16. HÖHERE GEWALT   Sybase übernimmt keine Haftung für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen die auf Grund höherer Gewalt entstehen, dazu zählen z.B.  Krieg, Terrorismus, Aufstand, Streikes, Em­bar­go, Naturkatastrophen, sowie alle sonstigen Ur­sachen die ausserhalb des Einflussbereiches von Sybase liegen.

 

17.  ALLGEMEIN  Dieser Vertrag umfasst die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und Sybase bezüglich des Programms und den damit verbundenen Dienstleistungen und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen schriftlich oder mündlich getroffenen Absprachen, Darstellungen oder Vereinbarungen. Dieser Vertrag beruht je nachdem ob die Lizenzen in Deutschland oder der Schweiz erworben wurden, auf geltendem Deutschen Recht oder geltendem Schweizerischem Recht. Dieser Vertrag schließt die Anwendung des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ausdrücklich aus. Die Bedingungen dieses Vertrages überschreiben alle Einkaufsbedingungen oder die Bedingungen anderer Dokumente die vom Lizenznehmer ausgestellt und unterschrieben wurden um eine Lizenz für das Programm zu erwerben, ausgenommen davon ist, dass eine Bestellung als bindend für die Angaben bezüglich des bestellten Programms, der Leistungen, für den bestellten Lizenztyp, die fälligen Gebühren und den Installationsort oder den Ort der Leistungserbringung gilt. Andere vorgedruckte Bedingungen oder einer Bestellung beigefügten Bedingungen sind unwirksam. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages nicht durchsetzbar ist, wird diese Bedingung so geändert oder ersetzt, dass sie durchsetzbar wird. Alle sonstigen Bedingungen des Vertrages bleiben unverändert gültig. Eine Unterlassung oder Verzögerung bei der Durchsetzung von Bestimmungen dieses Vertrages durch eine Partei gilt nicht als Verzicht auf die betreffende Bestimmung und der Verzicht auf eine Bestimmung gilt nicht als Verzicht auf andere Bestimmungen. Sollten Sie Rückfragen zu diesem Vertrag haben, wenden Sie sich je nach dem in welchem Land die Lizenzen eingesetzt werden an die Rechtsabteilung der Sybase GmbH, Prinzenallee 13, 40549 Düsseldorf, bzw. an die Rechtsabteilung Sybase (Schweiz) GmbH, Binzmühlestrasse 15, 8050 Zürich.

 

 

ABKÜRZUNGEN UND DEFINITONEN

"A" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem" in einer "Anlage A" kennzeichnet eine Programmversion, die für die Installation auf einer Maschine mit einem beliebigen, allgemein verfügbaren Betriebssystem oder Plattform lizenziert ist.

 

"Anlage A" ist ein Sybase Standard Formular, das als Auftrag verwendet werden kann.

 

"Anzahl der Lizenzen": Anzahl der Programmkopien, Server, Arbeitsplätze, Concurrent User (gleichzeitigen Benutzer), Connections oder CPUs, die für ein bestimmtes Programm gemäß einem Auftrag lizenziert werden.

 

"Application License" oder "AP": Das eingeschränkte Recht zur Installation des Programms auf einem Server ausschließlich am Standort (oder am genehmigten Hosting-Standort), der für diese Lizenz im jeweiligen Auftrag angegeben wurde. Möglicherweise ist zusätzlich eine Plattformlizenz („PL“) erforderlich.

 

"Auftrag": Eine Bestellung oder eine Anlage A über Produkte und/oder Dienstleistungen von Sybase, die durch den Lizenznehmer unterzeichnet und von Sybase angenommen wurde (bestätigt durch eine Rechnung von Sybase).

 

"Betriebssystem-Software" (Operating System): Die im Auftrag genannte Betriebssystemsoftware auf der die jeweilige Programmkopie betrieben werden soll.

 

"Cluster-Lizenz" oder "CL": Das eingeschränkte Recht zur Nutzung des Programms auf einer beliebigen Anzahl von Servern am Standort, der für die betreffende Lizenz im Auftrag angegeben wurde, jedoch nur dann, wenn alle diese Server zu einer Konfi­guration mit Load Balance oder Fail over gehören und in ihrer Ge­samt­heit keinen umfassenderen Zugriff auf das Programm oder auf zugehörige Daten bieten, als ein einzelner, eigenständiger Server bieten würde.

 

"Cold Standby": Ein Cold Standby Programm ist auf die Maschine beschränkt, auf der das im Auftrag genannte Betriebssystem läuft und die sich an dem im Auftrag genannten Standort befindet. Ein Cold Standby Programm ist eine Kopie eines Programms, die als Sicherungskopie auf einem separaten Computer installiert wird. Dieses Duplikat übernimmt die Verarbeitung von Daten, die in regelmäßigen Abständen von den Daten auf der primären Pro­duk­tions­maschine des Lizenznehmers aktualisiert werden. Bei einem Ausfall der Produktionskopie oder der Produktionsmaschine ermög­licht das Cold Standby Programm den Zugriff auf diese aktualisierten Daten und deren Verarbeitung. Es ist nicht zulässig, das Cold Standby Programm zeitgleich mit der Programmkopie im Pro­duktionsbetrieb zu nutzen. Das Cold Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von Servern, Arbeitsplätzen, gleichzeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs lizenziert werden wie das Programm in der Produktionsumgebung. Programme für die Cold Standby Lizenz zur Verfügung stehen sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.

 

"Concurrent User License" oder "CU": Einge­schränktes Recht für eine maximal zulässige Anzahl von Nutzern, wie jeweiligen Auftrag angegeben, gleichzeitig direkt oder indirekt auf eine einzelne Kopie des Serverprogramms zuzugreifen. Beim Concurrent User Lizenzmodell ist jeder gleichzeitige Nutzer lediglich berechtigt, auf einen einzigen, identifizierbaren lizenzierten Server zuzugreifen.

 

"Connections" oder "CN": Das Programm darf nur mit der im zugehörigen Auftrag genannten Anzahl von Anwendungen und/oder Datenbanken verbunden werden (Connections).

 

"CPU-Lizenzgebühr" oder "IC": Die Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für jedes Exemplar des Programms zu entrichten hat, ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Prozessoren („CPUs“) mit der Gebühr pro Prozessor. Diese Angaben sind im Auftrag aufzuführen. Für den Fall, dass die Anzahl der Prozessoren einer Maschine erhöht wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden, einen neuen Auftrag zu erteilen und zusätzliche Lizenzgebühren zu entrichten. Diese Lizenzgebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen Pro­zesso­ren mit der Gebühr pro Prozessor gemäß den Angaben in der jeweils gültigen Preisliste ermittelt.

 

"CPU-Lizenz" oder "CP": Die Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für jede Kopie des Programms zu entrichten hat, ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtanzahl der Prozessoren ("CPUs“) in eine Maschine mit der Gebühr pro Prozessor. Diese Angaben sind im Auftrag aufzuführen. Für den Fall, dass die Anzahl der Prozessoren in einer Maschine erhöht wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden, einen neuen Auftrag zu erteilen und die zusätzlichen Lizenzgebühren zu entrichten. Die Lizenzgebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen Prozessoren mit der Gebühr pro Prozessor gemäß den Angaben in der jeweils gültigen Preisliste ermittelt. Bei einer CPU-Lizenz ist die Anzahl Nutzer lediglich durch die Kapazität der lizenzierten CPUs beschränkt. Hierbei sind sowohl interne Nutzer innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers zulässig als auch externe Nutzer außerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers, die über das Internet auf das Programm zugreifen („Internet-Nutzer“). Internet-Nutzer sind nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung oder Änderung von Anwendungen oder zur Ausführung anderer Programmier­auf­gaben zu nutzen. Die Internet-Nutzer sind lediglich berechtigt, das Programm in Verbindung mit den Anwendungen des Lizenznehmers zu nutzen.

 

"Developer License" (Entwickler-Lizenz) oder "DV": Einge­schränk­tes Recht zur Nutzung des Programms an einem eigen­stän­digen Arbeitsplatz (Standalone Seat), jedoch ausschließlich für die Evaluierung und Ent­wicklung und nicht für die Nutzung in einer Produktions­um­gebung.

 

"Development and Testing License" (Entwicklungs- und Test­lizenz) oder "DT": Eingeschränktes Recht zur ausschließlichen Nut­zung des Programms, für die Entwicklung und zu Testzwecken und nicht zur Nutzung in einer Produktionsumgebung. Der Lizenz­nehmer ist berechtigt, eine beliebige Anzahl Kopien des Programms auf einem einzelnen Server zu installieren. Eine "DT"-Lizenz ist nicht auf einen Standalone Seat (Einzelplatz) beschränkt.

 

"Dokumentation" Installationsanweisungen und Benutzer­hand­bücher für das Programm, die zusammen mit dem Programm aus­ge­liefert werden.

 

"E" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnet eine Pro­gramm­version, die für die Installation auf Maschinen in einer UNIX-Umgebung lizenziert ist, mit Ausnahme der Maschinen, die in die Klassen "W" (Workplace) oder "S" (High-End-UNIX) eingestuft sind.

 

"Hot Standby": Bei einer Hot Standby Lizenz ist es dem Lizenz­nehmer erlaubt, eine Kopie eines Programms auf eine oder mehrere Maschinen in einer Cluster Umgebung zu laden, in der die Über­wachung hinsichtlich eines Ausfalls des Produktionsexemplars des Programms automatisch und fortlaufend erfolgt und auch das Fail over zum Hot Standby Programm automatisch abläuft. Es ist nicht zulässig, das Hot Standby Programm zur gleichen Zeit wie das Programm im Produktionsbetrieb zu nutzen. Das Hot Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von Servern, Arbeitsplätzen, gleich­zeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs lizenziert werden wie das Programm in der Produktionsumgebung. Programme für die Hot Standby Lizenzen zur Verfügung stehen sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.

 

"Internet Access License" (Internet-Zugriffslizenz)" oder "IAL": Ein­geschränktes Recht für den Zugriff auf ein lizenziertes Programm durch „externe Internet-Arbeitsplätze“. Die Anzahl der externen Internet-Arbeitsplätze ist lediglich durch die Kapazität der Maschine beschränkt, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden CPU-Lizenzgebühren für alle Prozessoren in dieser Maschine ent­richtet hat. "Externe Internet-Arbeitsplätze“ bezeichnen Arbeits­plätze, die über das Internet auf das angegebene Programm zugreifen, sofern der Nutzer an einem solchen Arbeitsplatz nicht als Mitarbeiter, Ver­treter des Lizenz­nehmers oder als unabhängiger Unternehmer für den Lizenznehmer auftritt. Externe Internet-Arbeitsplätze können fragend auf die Datenbank zugreifen sowie diese in dem Maße aktualisieren, wie die Applikation des Lizenznehmers dies gestattet. Externe Internet-Arbeitsplätze sind nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung oder Überarbeitung von Anwendung zu nutzen. Der Lizenz­nehmer ist nicht berechtigt, das angegebene Programm gemeinsam mit einer Website zu nutzen, die der Lizenz­nehmer für Dritte betreibt. Eine Internet Access License erstreckt sich weder auf die Intranet-Nutzung noch auf die sonstige interne Nutzung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Ar­beits­platzlizenzen für die gesamte interne Nutzung des Programms zu erwerben. Wenn der Lizenz­nehmer sich entscheidet, Support­leistungen für ein Programm zu erwerben (oder zu erneuern), für das eine Internet Access License besteht, ist der Lizenznehmer ver­pflichtet, denselben Supportumfang für die Internet Access License wie für das Programm zu erwerben.

 

"Mainframe-Basis" oder "MB": Basislizenzgebühr für bestimmte Mainframe-Programme basieren auf dem Mainframe-Modell der jeweiligen Maschine, das im zugehörigen Auftrag genannt ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für jede Kopie eines Programms mit MB-Lizenz zusätzlich die MSU-Lizenzgebühr auf der Grundlage der jeweils gültigen Anzahl MSUs für die Mainframe-Maschine zu entrichten. Siehe auch „MSU-Lizenz (Millionen Service-Einheiten)“.

 

"Major Release": Umfangreiche aktualisierte Version der Pro­gram­me, die sowohl neue Merkmale und Funktionen als auch Fehler­korrekturen enthält.

 

"Maschine": Einzelnes Computer-Hardware-System, das in dem zu­ge­hörigen Auftrag genannt ist und auf dem ein einziges Exemplar der Betriebs­system­soft­ware betrieben wird.

 

"MSU-Lizenz" (Millionen Service-Einheiten) oder "MU": Die Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für jede Kopie des Programms zu entrichten hat, ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der MSUs für die Maschine mit der anfallenden MSU-Gebühr, zuzüglich der jeweils gültigen Mainframe-Basislizenzgebühr (MB) Diese Angaben sind im zugehörigen Auftrag aufzuführen. Für den Fall, dass die Anzahl der MSUs für die Maschine erhöht wird, ist der Lizenz­nehmer verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden, einen neuen Auftrag zu erteilen und zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen MSUs mit der MSU-Lizenzgebühr für das Programm, zuzüglich der anteiligen Basisgebühr, gemäß den Angaben in der jeweils gültigen Preisliste ermittelt. Die Anzahl der Nutzer ist lediglich durch die Kapa­zität der lizenzierten MSUs beschränkt. Hierbei sind sowohl interne Nutzer innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers zulässig als auch externe Nutzer außerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers, die über das Internet auf das Programm zugreifen („Internet-Benutzer“). Internet-Nutzer sind nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung oder Überarbeitung von Anwendungen oder zur Ausführung anderer Pro­grammier­aufgaben zu nutzen. Die Internet-Nutzer sind lediglich berechtigt, das Programm in Ver­bindung mit den Anwendungen des Lizenznehmers zu nutzen.

 

"Networked License" – Eingeschränktes Recht zum Zugriff auf jeden lizenzierten Server im Netzwerk von jedem lizenzierten Arbeitsplatz aus.

 

"Nutzen": Das Laden, Anzeigen, Drucken, Verwenden, Ausführen, Updaten und Speichern des Programms sowie das Zugreifen auf das Programm.

 

"OT": Kennzeichnet sonstige Produkte (other) und Dienstleistungen in einem Auftrag, die nicht anderweitig definiert sind.

 

"Plattformlizenz" oder "PL": Eingeschränktes Recht zur Installation des Programms auf einem Server ausschließlich an dem Standort (oder am genehmigten Hosting-Standort), der für diese Lizenz im zugehörigen Auftrag angegeben wurde.

 

"Preisliste": Jeweils gültige Preisliste von Sybase für das Land, in dem das Programm installiert.

 

"Primärlizenz": Lizenzierte, von Sybase gelieferte Kopie des Programms (auch Kopien, die ursprünglich als Test-/Evaluierungs­version geliefert wurden).

 

"Programm": Die Objektcodeversion des oder der im Auftrag genannten Software-Produkte(s) sowie sämtliche Aktualisierungen und autorisierten Kopien. Das Programm-Medium umfasst unter Um­ständen mehrere Programme. Der Lizenznehmer ist jedoch ledig­lich berechtigt, das im Auftrag genannte Programm zu installieren und zu nutzen.

 

"S" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnet eine Pro­grammversion, die für die Installation auf einer High-End-Maschine mit hoher Kapazität und/oder auf einer Maschine lizenziert ist, die wiederum über mehrere Prozessoren skalierbar ist und sich in einer UNIX-Umgebung mit mehr als acht Prozessoren befindet.

 

"Seat" (Arbeitsplatz) oder "ST“: Bestimmte, eindeutig identifizierbare Zugriffseinheit, z. B. Terminals, PCs (Personal Computer), Single User Workstations, PDAs (Personal Digital Assistant), schnurlose Geräte, Echtzeit-Geräte.

 

"Sekundärkopie": Lizenzierte Programmkopie, die der Lizenznehmer durch Reproduktion der Primärkopie erzeugt hat.

 

"Server" oder "SR": Maschine mit Software, die Leistungen bereithält und Leistungen an andere Maschinen weitergibt.

 

"Standalone Seat" (Einzelplatzlizenz) oder "SS": Ist das einge­schränkte Recht, das Programm auf einer einzelnen Maschine (nicht auf einer Server-Maschine) für den alleinigen Zugriff durch diese einzelne Maschine, auf der das Programm installiert ist zu nutzen.

 

"Standby Concurrent User" (Standby für Gleichzeitige Nutzer) oder „SC“: Ermöglicht die Installation einer Sicherungskopie (Back-Up) des Programms, für die der Lizenznehmer eine Concurrent User License erworben hat.

 

"Standby-Connection" oder "NS": Ermöglicht die Installation einer Kopie des Programms als Sicherungsduplikat für den Fall, dass das Produktionsexemplar desselben Programms, das im Rahmen einer Verbindungslizenz lizenziert ist, ausfällt.

 

"Standby CPU" oder "SF": Ermöglicht die Installation einer Programmkopie als Sicherungskopie, die im Rahmen einer CPU-Lizenz ("CP“ oder "IC“) lizenziert ist. Siehe "CPU-Lizenz“ und "CPU-Lizenzgebühr“.

 

"Standby Seat" oder "SE": Ermöglicht die Installation einer Programmkopie als Sicherungskopie, die im Rahmen einer Network License lizenziert ist..

 

"Standby-Server" oder "SV": Ermöglicht die Installation einer Kopie des Programms als Sicherungsduplikat für den Fall, dass das Produktionsexemplar desselben Programms ausfällt. Siehe auch „Cold Standby“, „Warm Standby“ und „Hot Standby“.

 

"Support": Technische Unterstützung für die verschiedene Pläne angeboten werden aus denen der Lizenznehmer den passenden Plan auswählen kann.

 

"Transaktionen": Anzahl der verarbeiteten eingehenden und aus­gehen­den Nachrichten.

 

“Updates": Fehlerkorrekturen, Wartungs- und Hauptversionen des Programms, die dem Lizenz­nehmer im Rahmen bestimmter Sybase Support­pläne zur Verfügung gestellt werden.

 

"Upgrade": (i) Übertragung des Programms auf eine Maschine in einer höheren Sybase Maschinenklasse, z. B. die Übertragung auf eine Maschine mit größerer Rechenkapazität; (ii) Migration durch den Lizenznehmer von einer Programm­version auf eine andere Version mit größerem Funktionsumfang, z. B. Umstieg von der Advanced Edition auf die Enterprise Edition.

 

"Vertrag": Dieser Softwarelizenzvertrag, zusammen mit allen Anlagen und produktspezifischen Lizenzbedingungen die den Programmen beigefügt sind. Jeder Auftrag und jede Anlage A.

 

"W" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnung für "Workplace", eine Programm­version, die für die Installation auf einer Low-End-Maschine in einer UNIX-Umgebung lizenziert ist, deren maximale Rechenkapazität kleiner oder gleich 2000 ist (ergibt sich durch Multiplizieren der maximalen Anzahl von CPUs mit der maximalen Frequenz in MHz jeder CPU, die gemäß den Her­steller­angaben auf dem Server installiert werden können, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich installierten CPUs und unabhängig von der tatsächlichen Frequenz der installierten CPUs in MHz) und für Maschinen in einer Windows- oder Linux Umgebung.

 

"Warm Standby": Ein Warm Standby Programm ist auf die Maschine beschränkt, auf der das im Auftrag genannte Betriebssystem läuft und die sich an dem im Auftrag genannten Standort befindet. Ein Warm Standby Programm ist eine betriebsfähige Kopie eines Programms, die sich als Sicherungskopie auf einer separaten Maschine befindet. Diese Kopie übernimmt die Verarbeitung von Daten, die automatisch und fortlaufend auf der Grundlage der Daten auf der primären Pro­duktions­maschine des Lizenznehmers repliziert werden. Es ist nicht zulässig, das Cold Standby Programm zeitgleich mit der Programmkopie im Pro­duktionsbetrieb zu nutzen. Auch der Einsatz des Warm Standby Programms in der Produktion ist nicht zulässig. Bei einem Ausfall der Produktionskopie oder der Produktionsmaschine ermöglicht das Warm Standby Programm den Zugriff auf die replizierten Daten. Das Warm Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von Servern, Arbeits­plätzen, gleichzeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs lizenziert werden, wie für das Programm in der Produktionsumgebung lizenziert sind. Programme für die eine Warm Standby Lizenz zur Verfügung steht sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.