WICHTIGER HINWEIS: Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag sorgfältig
durch, ehe Sie das Programm nutzen. Die Nutzung des erworbenen Programms
unterliegt in Deutschland den nachfolgenden Bedingungen. Sollten Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden
sein, sind Sie nicht berechtigt das Programm zu nutzen. Durch
die Installation oder Nutzung des Programmes in jedweder Form bestätigen Sie,
dass Sie die Bedingungen dieses Vertrages gelesen und verstanden haben und
die Bedingungen dieses Lizenzvertrages anerkennen. Sollten Sie mit diesen
Bedingungen nicht einverstanden sein, ist das Programm einschließlich der
Verpackung (und aller anderen enthaltenen Produkte, einschließlich der
Dokumentation) und des Kaufnachweises innerhalb von 30 Tagen an das Unternehmen
zurückzusenden, von dem Sie die Lizenz für das Programm erworben haben. Der vorliegende Vertrag ist ein Lizenzvertrag
und kein Kaufvertrag.
Klicken Sie "I AGREE" ("Ich bin einverstanden") an, wenn Sie das Programm installieren möchten.
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen einen
Software Lizenzvertrag mit der Sybase GmbH in Deutschland oder der Sybase
(Schweiz) GmbH, einer anderen Sybase Gesellschaft (nachfolgend
"Sybase" genannt) oder einem von Sybase authorisierten Distributor
geschlossen haben, der die Nutzung dieses Programmes beinhaltet, dann haben im
Falle eines Widerspruches der Lizenzbedingungen in diesem Lizenzvertrag und
denen in dem unterschriebenen Lizenzvertrag, die Bedingungen des unterschriebenen
Lizenzvertrages Vorrang gegenüber den Bedingungen dieses Vertrages.
1. Abkürzungen und Definitionen: Die Erklärungen zu Abkürzungen sowie die Definitionen
finden Sie am Ende dieses Vertrages.
2. LIZENZ: Sybase gewährt Ihnen (dem "Lizenznehmer")
das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbefristete Recht zur
Nutzung des Programms an dem in der Bestellung angegebenen Ort. Das Programm
unterliegt den Nutzungsbeschränkungen, entsprechend des im jeweiligen Auftrag
angegeben Lizenztyps. Das Programm (einschließlich der dazugehörenden Dokumentation)
ist ausschließlich zur Nutzung für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers,
durch dessen Mitarbeiter, durch für den Lizenznehmer tätige Dritte oder
Berater bestimmt. Die Lizenz umfaßt ausschließlich die Nutzung auf dem in der
Bestellung aufgeführten Betriebssystem sofern für den Lizenztyp des Programms
nicht etwas anderes angegeben ist. Falls kein Lizenztyp angegeben ist, ist jede
Kopie für einen einzigen Arbeitsplatz, auf einer Maschine (Single Seat)
lizenziert. Weder das Programm noch dieser Vertrag können ohne die vorherige
schriftliche Zustimmung durch Sybase und Zahlung der Gebühren gemäß den dann
gültigen Sybase Vorgaben übertragen, verkauft, unterlizenziert oder in irgendeiner
anderen Form (weder Kraft Gesetzes noch anderweitig) an eine andere Partei
übertragen werden. Das Programm kann auf eine andere Maschine, ein anderes
Betriebssystem oder an einen anderen Aufstellungsort übertragen werden,
nachdem Sybase vorher schriftlich informiert wurde und unter Beachtung der zum
Zeitpunkt der Übertragung gültigen Sybase Richtlichen für eine solche
Übertragung sowie Zahlung der anfallenen Gebühren. Wenn Multiplexing Hardware
oder Software eingesetzt wird (z.B. TP-Monitor oder Application Server
Produkte), sind Lizenzen für alle "Seats" oder "Concurrent
User" die auf die Multiplexing-Hard- oder Software zugreifen,
erforderlich. Alle Rechte und Lizenzen an dem Programm, die dem Lizenznehmer in
diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährt werden, verbleiben bei Sybase.
3. ZUSÄTZLICHE RECHTE UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
ZUSÄTZLICHE RECHTE UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN SIND ENTWEDER IN EINEM ANHANG
ODER IN DEN "PRODUCT SPECIFIC LICENSE TERMS" (Produktspezifische Lizenzbedingungen) AUF LIZENZKARTEN ODER
CDs, DIE ZUSAMMEN MIT DEM PROGRAMM AUSGELIEFERT WERDEN ZU FINDEN: DIESE
BEDINGUNGEN SIND TEIL DIESES VERTRAGES. Diese Product Specific License Terms
oder Anhänge sind in Englischer Sprache und im Auslegungsfall gilt
ausschließlich diese Englische Fassung als bindend. Die Product Specific
License Terms können eventuell das Recht beinhalten, "Distributable
Components" zu verteilen. Sollte der Lizenznehmer distributable
Components an Dritte verteilen, haftet der Lizenznehmer und wird Sybase
schadlos halten, sowie Sybase und die Lizenzgeber von Sybase gegen alle
Ansprüche Dritter verteidigen, einschließlich Übernahme angemessener Kosten
für einen Rechtsstreit, die durch die Nutzung oder das Verteilen der Software
des Lizenznehmers, die die Distributable Components enthält entstehen. Der
Lizenznehmer wird den Copyright Vermerk von Sybase (und den Lizenzgebern von
Sybase, sofern dies laut der Dokumentation gefordert ist) in alle Kopien der
Distributable Components aufnehmen.
4. FREMDPRODUKTE Für Produkte Dritter, die von Sybase als separates
Produkt oder zusammen mit dem Programm geliefert werden und sofern für diese
ein Lizenzvertrag des Herstellers beigefügt ist, gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers und nicht
die Bedingungen dieses Vertrages mit Ausnahme der Abschnitte 4 und 13. Sybase liefert solche Fremdprodukte im
"Istzustand" und ohne die Übernahme jeglichen Schadensersatzes oder
Gewährleistung, stillschweigender Garantien für handelsübliche Qualitäten, der
Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nicht-Verletzung anderer Rechte.
Sybase ist nicht verpflichtet Unterstützung zu erbringen oder Fehlerkorrekturen
für solche Fremdprodukte durchzuführen. Solche Dienstleistungen werden jedoch
möglicherweise durch den Hersteller der Fremdprodukte angeboten. Fremdprodukte
denen keine Lizenzbedingungen des Herstellers beiliegen unterliegen den
Bedingungen dieses Vertrages.
5. Kopierrecht und sonstige Beschränkungen Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Kopien des
Programms anzufertigen mit Ausnahme von (a) einer angemessenen Anzahl Kopien
zur inaktiven Sicherung und zur Archivierung; (b) der im Auftrag angegebenen
Anzahl Sekundärkopien des Programms. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
das Programm zu verändern, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu
dekompilieren (ausgenommen wenn dies ausdrücklich durch gesetzliche
Bestimmungen, ohne dass es dazu einer vertraglichen Regelung bedarf und
soweit es in der Dokumentation ausdrücklich gestattet ist). Die Übertragung des
Programms ausserhalb des Landes in dem es von Sybase an den Lizenznehmer
geliefert wurde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sybase und
unter Beachtung der jeweils gültigen Exportkontrollbestimmungen möglich.
Sollte das Programm aus mehreren Komponenten bestehen, ist die Nutzung aller
Programmkomponenten auf die gleiche Maschine(n), Seat(s), Concurrent User(s)
oder CPU(s) beschränkt. Der Lizenznehmer ist nicht berechigt, das Programm im
Time Sharing zur Verfügung zu stellen, zu vermieten oder in einem Servicebüro
zu nutzen oder anderweitig die direkte oder indirekte Nutzung des Programms
(auch über das Internet) durch eine dritte Partei zu gestatten ohne vorher
hierfür die schriftliche Zustimmung von Sybase eingeholt zu haben und die
anfallenden Gebühren für eine solche Nutzung gezahlt zu haben. Es ist dem
Lizenznehmer gestattet, mit einem Dritten (Outsourcer) einen Vertrag darüber abzuschließen,
dass dieser Dritte das Programm im Namen und zum Nutzen des Lizenznehmers
betreibt. Der Lizenznehmer bleibt jedoch verantwortlich und haftbar für das
Programm und die ordnungsgemäße Nutzung des Programms durch den Outsourcer
gemäß den Bedingungen dieses Vertrages. Der Liznehmer ist nicht berechtigt
"Copyright" Vermerke oder andere Hinweise auf das Eigentum an dem
Programm zu entfernen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet bei der Vervielfältigung,
jegliche Eigentumshinweise auf allen Kopien des Programms oder Teilen des
Programms mit zu vervielfältigen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
Sybase ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Ergebnisse von
Benchmark-Tests des Programms Dritten zugänglich zu machen. Unter Einhaltung
einer angemessenen Ankündigungsfrist ist Sybase berechtigt, die Anzahl der
Kopien und die Nutzung des lizenzierten Programms durch den Lizenznehmer, zu
überprüfen.
6. COPYRIGHT und EIGENTUM: Das Programm,
die Dokumentation und alle Kopien (ganz oder teilweise) bleiben das alleinige
Eigentum von Sybase und das der Lizenzgeber von Sybase. Das Programm und die
Dokumentation sind durch Urheberrechtsgesetze und/oder Gesetze zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen geschützt. Der Lizenznehmer erwirbt lediglich ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Programms gemäß
den Bedingungen des vorliegenden Vertrages; er erwirbt kein Eigentum an dem
Programm.
7. Softwarepflege (Support) Dieser Vertrag beinhaltet weder Softwarepflege noch die Lieferung von
Updates. Updates sind separat zu lizenzieren, sofern Sie nicht
einenSoftwarepflegevertrag abgeschlossen haben und der gewählte Support-Plan
die Lieferung von Updates beinhaltet. Updates des jeweiligen Programms ersetzen
nach ihrer Installation die vorherige Version und unterliegen den Bestimmungen
dieses Vertrages. Es ist möglich, dass Updates neuen Lizenzbedingungen
unterliegen, sofern neue Versionen der Programme neue Programmteile enthalten.
So lange Sybase Softwarepflege für das Programm anbietet gelten hierfür die
Preise in der jeweils gültigen Preisliste. Sollten Sie einen Softwarepflegevertrag
abschließen, wird Sybase die Softwarepflege entsprechend dem dann gültigen und
von Ihnen gewählten Support-Plan erbringen. In den folgenden Fällen ist Sybase
nicht verpflichtet Softwarepflegeleistungen zu erbringen: (i) bei Nutzung des
Programms auf einem anderen als dem angegebenen Computersystem oder einer
anderen Betriebssystem-Software; (ii) bei Programmen die von Dritten (nicht
von Sybase) geändert wurden. Sybase behält sich das Recht vor, Korrekturen
ausschließlich an der jeweils neuesten, allgemein verfügbaren Version des
Programms vorzunehmen. Vorausgesetzt, Sie haben einen Softwarepflegevertrag abgeschlossen
und sind Ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachgekommen, darf
das Programm auf eine andere Maschine oder auf ein anderes Betriebssystem,
gemäß den Bedingungen der dann gültige Sybase Übertragungsrichtlinien und
nach Zahlung aller zum Zeitpunkt der Übertragung fälligen Gebühren, wie in der
jeweils gültigen Preisliste aufgeführt, übertragen werden.
8. Nutzungsbechränkung für U.S. amerikanische
Behörden - Die Software Nutzung für US Behörden unterliegt den
zwischen der US amerikanischen Regierung und Sybase geschlossenen Verträgen.
Diese finden keine Anwendung für andere Bereiche.
9. Verschwiegenheitsverpflichtung "Vertrauliche Informationen" umfassen das Programm selbst
einschließlich der Dokumentation (mit allen dort angewandten Methoden und Verfahren)
sowie alle durch Sybase als unternehmenseigen oder vertraulich gekennzeichnte
Informationen. Alle Vertraulichen Informationen bleiben das alleinige Eigentum
von Sybase und dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von
Sybase dritten Parteien gegenüber zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer
ist jedoch berechtigt, Vertrauliche Informationen den Beratern zugänglich zu
machen, die Dienstleistungen zu seinem Nutzen erbringen und dabei ihrerseites
eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit dem Lizenznehmer eingehen, die
die Vertraulichen Informationen in gleicher Weise wie in diesem Vertrag
schützen. Informationen (mit Ausnahme des Programms) gelten nicht als
vertrauliche Informationen, wenn diese (i) bereits öffentlich bekannt sind oder
waren (jedoch nicht durch Verletzung einer Vereinbarung mit Sybase); (ii)
rechtmäßig von einer dritten Partei empfangen wurden, die ihrerseits keine
Verletzung einer Verschwiegenheitsverpflichtung begangen hat; (iii) auf
unabhängige Weise vom Lizenznehmer entwickelt wurden, ohne dass Zugang zu den
Vertraulichen Informationen bestand; (iv) dem Lizenznehmer nachweislich zum
Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Der Lizenznehmer wird Sybase
unverzüglich darüber informieren, wenn er aufgefordert wird in Erfüllung
gesetzlicher Auflagen Informationen offenzulegen. Falls von Sybase dazu
aufgefordert, wird der Lizenznehmer Sybase angemessen unterstützen, die
Offenlegung so gering wie möglich zu halten. Ein "Copyright" Vermerk
in einem Programm alleine ist kein Beweis der Veröffentlichung oder allgemeinen
Offenlegung. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sybase ist der
Lizenznehmer nicht berchtigt, die Ergebnisse von Benchmark-Tests des Programms
Dritten gegenüber zugänglich zu machen.
10. Gebühren Sollten Sie das Programm direkt von Sybase beziehen, sind
die Gebühren für Lizenzen und Softwarepflege für das Progarmm innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, andernfalls unterliegt die
Zahlung der Gebühren den Bedingungen des jeweiligen Wiederverkäufers. Der
Lizenznehmer trägt alle Nebenkosten, einschließlich z. B. Versandkosten,
anfallende Steuern sowie evtl. anfallende Einfuhrzölle und sonstige Abgaben,
dies betrifft nicht die von Sybase oder deren Resellern zu entrichtenden
Steuern..
11. laufzeit
Diese Lizenz endet bei Kündigung. Der
Lizenznehmer kann die Lizenz jederzeit durch Zerstören des Programms und der
Dokumentation kündigen. Diese Lizenz endet ebenfalls, wenn der Lizenznehmer
den Bedingungen dieses Vertrages nicht nachkommt. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, nach der Beendigung dieses Vertrages das Programm und die
Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
12. Gewährleistung Sybase gewährleistet für einen Zeitraum
von einem Jahr ab Ablieferung, dass das Programm bei ordnungsgemäßer Nutzung in
allen wesentlichen Punkten gemäß der veröffentlichten Dokumentation von Sybase
arbeitet und dass das Programm-Medium frei von Materialfehlern ist. Die alleinigen
Abhilfemaßnahmen des Lizenznehmers bestehen nach Wahl von Sybase im Austausch
des nicht fehlerfreien Programms oder in der Rückertattung der für das nicht
fehlerfreie Programm entrichteten Lizenzgebühren. Ausgewechselte Datenträger
gehen in das Eigenrum von Sybase über.
SYBASE GEWÄHRT KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN
GARANTIEN FÜR DAS PROGRAMM UND DIE DIENSTLEISTUNGEN DIE durch Sybase zu
erbringen sind; dies gilt auch ohne jegliche Einschränkung für jegliche
stillschweigende Garantie oder Handelsübliche Qualität, der Eignung für einen
bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung anderer Rechte. Sybase garantiert
weder die Ergebnisse des Programms oder der Dienstleistungen noch die Korrektur
aller Fehler im Programm oder der Dienstleistungen, oder die Erfüllung der
Anforderungen des Lizenznehmers an die Funktionen des Programms. Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu
treffen. Insbesondere hat der Lizenznehmer regelmäßig, Sicherungskopien zu
erstellen und das Programm, vor dem Einsatz in einer Produktionsumgebung,
angemessen zu testen.
13. SCHADENERSATZ BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER Sybase wird auf
eigene Kosten (i) den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche oder Klagen wegen
Verletzung eines in den USA angemeldeten Patents, einer Marke, eines
Urheberrechts oder eines Geschäftsgeheimnisses ("Recht des geistigen
Eigentums") durch die Programme oder deren Nutzung verteidigen oder nach
eigenem Ermessen eine gütliche Regelung treffen und (ii) die Zahlung aus allen
rechtskräftigen Urteilen gegen den Lizenznehmer bzw. aus allen gütlichen Regelungen
aus einem solchen Verfahren übernehmen vorausgesetzt, dass (a) Sybase die
alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder Regelung besitzt, (b) der
Lizenznehmer Sybase unverzüglich über einen Anspruch oder eine Klage informiert
und alle dem Lizenznehmer bekannten Informationen im Zusammenhang mit dem
Anspruch oder der Klage an Sybase übermittelt, und (c) mit Sybase
zusammenarbeitet, um den Anspruch oder die Klage abzuwehren. (Sybase erstattet
dem Lizenznehmer alle angemessenen Auslagen, die diesem durch die von Sybase
erbetene Zusammenarbeit entstehen.) Wenn das Programm ganz oder teilweise der
Gegenstand eines Anspruchs oder einer Klage wegen Verletzung der Rechte des
geistigen Eigentums ist oder nach Meinung von Sybase werden könnte, ist Sybase
berechtigt, auf eigene Kosten eine der folgenden Maßnahme zu ergreifen: (1)
Beschaffung des Rechts für den Lizenznehmer zur Nutzung des Programms des
betroffenen Teils des Programms; (2) Austausch des Programms oder des
betroffenen Teils; (3) Überarbeitung des Programms oder des betroffenen Teils,
um so die Verletzung zu beseitigen, oder (4) falls die genannten
Abhilfemaßnahmen wirtschaftlich nicht realisierbar sind, Rückerstattung der
aufgelaufenen Zahlungen des Lizenznehmers für das Programm oder den betroffenen
Teil. Sybase unterliegt keinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ansprüchen,
die sich (A) aus der Nutzung einer älteren Version des Programms (also nicht
aus der aktuellen, nicht geänderten Versin) ergeben, wenn die betreffene
Verletzung durch den Einsatz der aktuellen nicht geänderten Version vemieden
worden wäre; (B) aus der Kombination, dem Betrieb oder der Nutzung des
Programms mit Software oder Hardware ergeben, die nicht von Sybase zur
Verfügung gestellt wurde, wenn die betreffende Verletzung durch die Nutzung des
Programms mit einer anderen Software oder Hardware vermieden worden wäre; (C)
aus Programmänderungen resultieren, die nicht von Sybase durchgeführt wurden.
Dieser Abschnitt 13 beschreibt die gesamte Haftung von Sybase sowie die
alleinigen Rechtsmittel des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Verletzung
von Rechten Dritter und jeglichem Vorwurf einer Verletzung von Rechten Dritter
durch das Programm oder durch Teile des Programms.
14. Haftung Die
gesamte Haftung von Sybase und den Lizenzgebern von Sybase für Komponenten, die
in dem Programm enthalten sind (falls vorhanden) einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf die Haftung aus dem Vertrag, aus unerlaubten Handlungen, aus Gewährleistungsansprüchen,
aus Ansprüchen von Dritten Parteien oder aus anderweitigen Ursachen, ist
unter allen Umständen auf die für das Programm oder die von Sybase erbrachten
Dienstleistungen entrichteten Gebühren beschränkt, die den Anspruch verursacht
haben. Die Lizenzgeber von Sybase sind nicht haftbar für unmittelbare Schäden,
die sich hieraus ergeben. Sybase und die Lizenzgeber von Sybase sind unter
keinen Umständen haftbar für entgangene Gewinne, Verlust oder Ungenauigkeit der
Daten oder indirekte, spezielle Begleit- oder Folgeschäden selbst wenn die betroffene
Partei über die Möglichkeit derartiger Schäden informiert wurde. Die oben
genannten Einschränkungen und Ausschlussbestimmungen gelten nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Sybase.
15. Einsatz in RisikoBereichen Das
Programm und die Programme Dritter sind nicht Fehler tolerant und sind nicht
für die Nutzung und den Weiterverkauf zur On-line-Steuerung von
kerntechnischen Anlagen, Navigations- und Kommunikationssysteme in der Luftfahrt,
Flugsicherungsystemen, lebenserhaltenden Apparaten oder Waffensystemen bei
denen ein Ausfall des Programms unmittelbar zum Tod oder zu Verletzungen von
Personen oder zu schweren physischen Schäden oder Umweltschäden führen kann
ausgelegt, hergestellt oder vorgesehen. Sybase und die Lizenzgeber von Sybase
schließen jede ausdrückliche und stillschweigende Garantie der Eignung für
die genannten Zwecke ausdrücklich aus.
16. HÖHERE GEWALT Sybase übernimmt keine Haftung für
Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen die auf
Grund höherer Gewalt entstehen, dazu zählen z.B. Krieg, Terrorismus, Aufstand, Streikes, Embargo,
Naturkatastrophen, sowie alle sonstigen Ursachen die ausserhalb des
Einflussbereiches von Sybase liegen.
17. ALLGEMEIN Dieser Vertrag umfasst die gesamte
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und Sybase bezüglich des Programms und
den damit verbundenen Dienstleistungen und ersetzt alle vorherigen oder
gleichzeitigen schriftlich oder mündlich getroffenen Absprachen, Darstellungen
oder Vereinbarungen. Dieser Vertrag beruht je nachdem ob die Lizenzen in
Deutschland oder der Schweiz erworben wurden, auf geltendem Deutschen Recht
oder geltendem Schweizerischem Recht. Dieser Vertrag schließt die Anwendung des
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen
Warenkauf (CISG) ausdrücklich aus. Die Bedingungen dieses Vertrages überschreiben
alle Einkaufsbedingungen oder die Bedingungen anderer Dokumente die vom
Lizenznehmer ausgestellt und unterschrieben wurden um eine Lizenz für das
Programm zu erwerben, ausgenommen davon ist, dass eine Bestellung als bindend
für die Angaben bezüglich des bestellten Programms, der Leistungen, für den
bestellten Lizenztyp, die fälligen Gebühren und den Installationsort oder den
Ort der Leistungserbringung gilt. Andere vorgedruckte Bedingungen oder einer Bestellung
beigefügten Bedingungen sind unwirksam. Für den Fall, dass eine Bestimmung
dieses Vertrages nicht durchsetzbar ist, wird diese Bedingung so geändert oder
ersetzt, dass sie durchsetzbar wird. Alle sonstigen Bedingungen des Vertrages
bleiben unverändert gültig. Eine Unterlassung oder Verzögerung bei der
Durchsetzung von Bestimmungen dieses Vertrages durch eine Partei gilt nicht als
Verzicht auf die betreffende Bestimmung und der Verzicht auf eine Bestimmung
gilt nicht als Verzicht auf andere Bestimmungen. Sollten Sie Rückfragen zu
diesem Vertrag haben, wenden Sie sich je nach dem in welchem Land die Lizenzen
eingesetzt werden an die Rechtsabteilung der Sybase GmbH, Prinzenallee 13, 40549
Düsseldorf, bzw. an die Rechtsabteilung Sybase (Schweiz) GmbH, Binzmühlestrasse
15, 8050 Zürich.
"A"
in der Spalte "Plattform/Betriebssystem" in einer "Anlage
A" kennzeichnet eine Programmversion, die für die Installation auf einer
Maschine mit einem beliebigen, allgemein verfügbaren Betriebssystem oder
Plattform lizenziert ist.
"Anlage A"
ist ein Sybase Standard Formular, das als Auftrag verwendet werden kann.
"Anzahl
der Lizenzen": Anzahl der Programmkopien,
Server, Arbeitsplätze, Concurrent User (gleichzeitigen Benutzer), Connections
oder CPUs, die für ein bestimmtes Programm gemäß einem Auftrag lizenziert
werden.
"Application License" oder "AP": Das eingeschränkte Recht zur Installation des
Programms auf einem Server ausschließlich am Standort (oder am genehmigten
Hosting-Standort), der für diese Lizenz im jeweiligen Auftrag angegeben wurde.
Möglicherweise ist zusätzlich eine Plattformlizenz („PL“) erforderlich.
"Auftrag":
Eine Bestellung oder eine Anlage A über Produkte und/oder Dienstleistungen
von Sybase, die durch den Lizenznehmer unterzeichnet und von Sybase angenommen
wurde (bestätigt durch eine Rechnung von Sybase).
"Betriebssystem-Software" (Operating System): Die im Auftrag genannte Betriebssystemsoftware auf der
die jeweilige Programmkopie betrieben werden soll.
"Cluster-Lizenz" oder "CL": Das eingeschränkte Recht zur Nutzung des
Programms auf einer beliebigen Anzahl von Servern am Standort, der für die
betreffende Lizenz im Auftrag angegeben wurde, jedoch nur dann, wenn alle diese
Server zu einer Konfiguration mit Load Balance oder Fail over gehören und in
ihrer Gesamtheit keinen umfassenderen Zugriff auf das Programm oder auf
zugehörige Daten bieten, als ein einzelner, eigenständiger Server bieten würde.
"Cold
Standby": Ein Cold Standby Programm ist auf die Maschine
beschränkt, auf der das im Auftrag genannte Betriebssystem läuft und die sich
an dem im Auftrag genannten Standort befindet. Ein Cold Standby Programm ist
eine Kopie eines Programms, die als Sicherungskopie auf einem separaten
Computer installiert wird. Dieses Duplikat übernimmt die Verarbeitung von
Daten, die in regelmäßigen Abständen von den Daten auf der primären Produktionsmaschine
des Lizenznehmers aktualisiert werden. Bei einem Ausfall der Produktionskopie
oder der Produktionsmaschine ermöglicht das Cold Standby Programm den Zugriff
auf diese aktualisierten Daten und deren Verarbeitung. Es ist nicht zulässig,
das Cold Standby Programm zeitgleich mit der Programmkopie im Produktionsbetrieb
zu nutzen. Das Cold Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von Servern, Arbeitsplätzen,
gleichzeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs lizenziert werden wie das
Programm in der Produktionsumgebung. Programme für die Cold Standby Lizenz zur
Verfügung stehen sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.
"Concurrent
User License" oder "CU":
Eingeschränktes Recht für eine maximal zulässige Anzahl von Nutzern, wie
jeweiligen Auftrag angegeben, gleichzeitig direkt oder indirekt auf eine einzelne
Kopie des Serverprogramms zuzugreifen. Beim Concurrent User Lizenzmodell ist
jeder gleichzeitige Nutzer lediglich berechtigt, auf einen einzigen,
identifizierbaren lizenzierten Server zuzugreifen.
"Connections" oder "CN": Das Programm darf nur mit der im zugehörigen
Auftrag genannten Anzahl von Anwendungen und/oder Datenbanken verbunden werden
(Connections).
"CPU-Lizenzgebühr" oder "IC":
Die Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für jedes Exemplar des Programms zu
entrichten hat, ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Prozessoren
(„CPUs“) mit der Gebühr pro Prozessor. Diese Angaben sind im Auftrag
aufzuführen. Für den Fall, dass die Anzahl der Prozessoren einer Maschine
erhöht wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden,
einen neuen Auftrag zu erteilen und zusätzliche Lizenzgebühren zu entrichten.
Diese Lizenzgebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen
Prozessoren mit der Gebühr pro Prozessor gemäß den Angaben in der jeweils
gültigen Preisliste ermittelt.
"CPU-Lizenz" oder "CP": Die Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für
jede Kopie des Programms zu entrichten hat, ergibt sich aus der Multiplikation
der Gesamtanzahl der Prozessoren ("CPUs“) in eine Maschine mit der Gebühr
pro Prozessor. Diese Angaben sind im Auftrag aufzuführen. Für den Fall, dass
die Anzahl der Prozessoren in einer Maschine erhöht wird, ist der Lizenznehmer
verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden, einen neuen Auftrag zu erteilen
und die zusätzlichen Lizenzgebühren zu entrichten. Die Lizenzgebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen
Prozessoren mit der Gebühr pro Prozessor gemäß den Angaben in der jeweils
gültigen Preisliste ermittelt. Bei einer CPU-Lizenz ist die Anzahl Nutzer
lediglich durch die Kapazität der lizenzierten CPUs beschränkt. Hierbei sind
sowohl interne Nutzer innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers zulässig als
auch externe Nutzer außerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers, die über das
Internet auf das Programm zugreifen („Internet-Nutzer“). Internet-Nutzer sind
nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung oder Änderung von Anwendungen
oder zur Ausführung anderer Programmieraufgaben zu nutzen. Die
Internet-Nutzer sind lediglich berechtigt, das Programm in Verbindung mit den
Anwendungen des Lizenznehmers zu nutzen.
"Developer
License" (Entwickler-Lizenz) oder "DV":
Eingeschränktes Recht zur Nutzung des Programms an einem eigenständigen
Arbeitsplatz (Standalone Seat), jedoch ausschließlich für die Evaluierung und
Entwicklung und nicht für die Nutzung in einer Produktionsumgebung.
"Development
and Testing License" (Entwicklungs- und Testlizenz)
oder "DT": Eingeschränktes Recht zur ausschließlichen Nutzung
des Programms, für die Entwicklung und zu Testzwecken und nicht zur Nutzung in
einer Produktionsumgebung. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine beliebige
Anzahl Kopien des Programms auf einem einzelnen Server zu installieren. Eine
"DT"-Lizenz ist nicht auf einen Standalone Seat (Einzelplatz)
beschränkt.
"Dokumentation" Installationsanweisungen und Benutzerhandbücher
für das Programm, die zusammen mit dem Programm ausgeliefert werden.
"E" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnet eine Programmversion,
die für die Installation auf Maschinen in einer UNIX-Umgebung lizenziert ist,
mit Ausnahme der Maschinen, die in die Klassen "W" (Workplace) oder
"S" (High-End-UNIX) eingestuft sind.
"Hot
Standby": Bei einer Hot Standby Lizenz ist es dem Lizenznehmer
erlaubt, eine Kopie eines Programms auf eine oder mehrere Maschinen in einer
Cluster Umgebung zu laden, in der die Überwachung hinsichtlich eines Ausfalls
des Produktionsexemplars des Programms automatisch und fortlaufend erfolgt und
auch das Fail over zum Hot Standby Programm automatisch abläuft. Es ist nicht zulässig,
das Hot Standby Programm zur gleichen Zeit wie das Programm im Produktionsbetrieb
zu nutzen. Das Hot Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von Servern,
Arbeitsplätzen, gleichzeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs lizenziert
werden wie das Programm in der Produktionsumgebung. Programme für die Hot
Standby Lizenzen zur Verfügung stehen sind in der jeweils aktuellen Preisliste
aufgeführt.
"Internet
Access License"
(Internet-Zugriffslizenz)" oder "IAL": Eingeschränktes
Recht für den Zugriff auf ein lizenziertes Programm durch „externe
Internet-Arbeitsplätze“. Die Anzahl der externen Internet-Arbeitsplätze ist lediglich
durch die Kapazität der Maschine beschränkt, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden
CPU-Lizenzgebühren für alle Prozessoren in dieser Maschine entrichtet hat.
"Externe Internet-Arbeitsplätze“ bezeichnen Arbeitsplätze, die über das
Internet auf das angegebene Programm zugreifen, sofern der Nutzer an einem
solchen Arbeitsplatz nicht als Mitarbeiter, Vertreter des Lizenznehmers oder
als unabhängiger Unternehmer für den Lizenznehmer auftritt. Externe
Internet-Arbeitsplätze können fragend auf die Datenbank zugreifen sowie diese
in dem Maße aktualisieren, wie die Applikation des Lizenznehmers dies gestattet.
Externe Internet-Arbeitsplätze sind nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung
oder Überarbeitung von Anwendung zu nutzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,
das angegebene Programm gemeinsam mit einer Website zu nutzen, die der Lizenznehmer
für Dritte betreibt. Eine Internet Access License erstreckt sich weder auf die
Intranet-Nutzung noch auf die sonstige interne Nutzung. Der Lizenznehmer ist
verpflichtet, die erforderlichen Arbeitsplatzlizenzen für die gesamte interne
Nutzung des Programms zu erwerben. Wenn der Lizenznehmer sich entscheidet, Supportleistungen
für ein Programm zu erwerben (oder zu erneuern), für das eine Internet Access License
besteht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, denselben Supportumfang für die
Internet Access License wie für das Programm zu erwerben.
"Mainframe-Basis" oder "MB": Basislizenzgebühr für bestimmte
Mainframe-Programme basieren auf dem Mainframe-Modell der jeweiligen Maschine,
das im zugehörigen Auftrag genannt ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für
jede Kopie eines Programms mit MB-Lizenz zusätzlich die MSU-Lizenzgebühr auf
der Grundlage der jeweils gültigen Anzahl MSUs für die Mainframe-Maschine zu
entrichten. Siehe auch „MSU-Lizenz (Millionen Service-Einheiten)“.
"Major
Release": Umfangreiche aktualisierte Version der Programme,
die sowohl neue Merkmale und Funktionen als auch Fehlerkorrekturen enthält.
"Maschine": Einzelnes Computer-Hardware-System, das in dem zugehörigen Auftrag genannt
ist und auf dem ein einziges Exemplar der Betriebssystemsoftware betrieben
wird.
"MSU-Lizenz" (Millionen Service-Einheiten) oder "MU": Die
Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer für jede Kopie des Programms zu entrichten
hat, ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der MSUs für die Maschine
mit der anfallenden MSU-Gebühr, zuzüglich der jeweils gültigen
Mainframe-Basislizenzgebühr (MB) Diese Angaben sind im zugehörigen Auftrag
aufzuführen. Für den Fall, dass die Anzahl der MSUs für die Maschine erhöht
wird, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine solche Erhöhung zu melden, einen
neuen Auftrag zu erteilen und zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese
Gebühren werden durch Multiplikation der Anzahl der zusätzlichen MSUs mit der
MSU-Lizenzgebühr für das Programm, zuzüglich der anteiligen Basisgebühr, gemäß
den Angaben in der jeweils gültigen Preisliste ermittelt. Die Anzahl der Nutzer
ist lediglich durch die Kapazität der lizenzierten MSUs beschränkt. Hierbei
sind sowohl interne Nutzer innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers
zulässig als auch externe Nutzer außerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers,
die über das Internet auf das Programm zugreifen („Internet-Benutzer“).
Internet-Nutzer sind nicht berechtigt, das Programm zur Entwicklung oder
Überarbeitung von Anwendungen oder zur Ausführung anderer Programmieraufgaben
zu nutzen. Die Internet-Nutzer sind lediglich berechtigt, das Programm in Verbindung
mit den Anwendungen des Lizenznehmers zu nutzen.
"Networked License" – Eingeschränktes Recht zum Zugriff
auf jeden lizenzierten Server im Netzwerk von jedem lizenzierten Arbeitsplatz
aus.
"Nutzen": Das Laden, Anzeigen, Drucken, Verwenden, Ausführen, Updaten und Speichern
des Programms sowie das Zugreifen auf das Programm.
"OT": Kennzeichnet sonstige Produkte (other) und Dienstleistungen in einem
Auftrag, die nicht anderweitig definiert sind.
"Plattformlizenz" oder "PL": Eingeschränktes Recht zur Installation des
Programms auf einem Server ausschließlich an dem Standort (oder am genehmigten
Hosting-Standort), der für diese Lizenz im zugehörigen Auftrag angegeben wurde.
"Preisliste": Jeweils gültige Preisliste von Sybase für das Land, in dem das Programm
installiert.
"Primärlizenz": Lizenzierte, von Sybase gelieferte Kopie des Programms (auch Kopien, die ursprünglich
als Test-/Evaluierungsversion geliefert wurden).
"Programm": Die Objektcodeversion des oder der im Auftrag genannten
Software-Produkte(s) sowie sämtliche Aktualisierungen und autorisierten Kopien.
Das Programm-Medium umfasst unter Umständen mehrere Programme. Der Lizenznehmer
ist jedoch lediglich berechtigt, das im Auftrag genannte Programm zu installieren
und zu nutzen.
"S" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnet eine Programmversion,
die für die Installation auf einer High-End-Maschine mit hoher Kapazität
und/oder auf einer Maschine lizenziert ist, die wiederum über mehrere Prozessoren
skalierbar ist und sich in einer UNIX-Umgebung mit mehr als acht Prozessoren
befindet.
"Seat" (Arbeitsplatz) oder "ST“: Bestimmte, eindeutig
identifizierbare Zugriffseinheit, z. B. Terminals, PCs (Personal Computer),
Single User Workstations, PDAs (Personal Digital Assistant), schnurlose Geräte,
Echtzeit-Geräte.
"Sekundärkopie": Lizenzierte Programmkopie, die der Lizenznehmer durch Reproduktion der Primärkopie
erzeugt hat.
"Server" oder "SR": Maschine mit Software, die Leistungen
bereithält und Leistungen an andere Maschinen weitergibt.
"Standalone
Seat" (Einzelplatzlizenz) oder "SS":
Ist das eingeschränkte Recht, das Programm auf einer einzelnen Maschine (nicht
auf einer Server-Maschine) für den alleinigen Zugriff durch diese einzelne
Maschine, auf der das Programm installiert ist zu nutzen.
"Standby
Concurrent User" (Standby für Gleichzeitige
Nutzer) oder „SC“: Ermöglicht die Installation einer Sicherungskopie
(Back-Up) des Programms, für die der Lizenznehmer eine Concurrent User License
erworben hat.
"Standby-Connection" oder "NS": Ermöglicht die Installation einer Kopie des
Programms als Sicherungsduplikat für den Fall, dass das Produktionsexemplar
desselben Programms, das im Rahmen einer Verbindungslizenz lizenziert ist, ausfällt.
"Standby
CPU" oder "SF": Ermöglicht die Installation
einer Programmkopie als Sicherungskopie, die im Rahmen einer CPU-Lizenz
("CP“ oder "IC“) lizenziert ist. Siehe "CPU-Lizenz“ und
"CPU-Lizenzgebühr“.
"Standby
Seat" oder "SE": Ermöglicht die Installation
einer Programmkopie als Sicherungskopie, die im Rahmen einer Network License
lizenziert ist..
"Standby-Server" oder "SV": Ermöglicht die Installation einer Kopie des
Programms als Sicherungsduplikat für den Fall, dass das Produktionsexemplar
desselben Programms ausfällt. Siehe auch „Cold Standby“, „Warm Standby“ und
„Hot Standby“.
"Support": Technische Unterstützung für die verschiedene Pläne angeboten werden aus
denen der Lizenznehmer den passenden Plan auswählen kann.
"Transaktionen": Anzahl der verarbeiteten eingehenden und ausgehenden Nachrichten.
“Updates": Fehlerkorrekturen, Wartungs- und Hauptversionen des Programms, die dem
Lizenznehmer im Rahmen bestimmter Sybase Supportpläne zur Verfügung gestellt
werden.
"Upgrade": (i) Übertragung des Programms auf eine Maschine in einer höheren Sybase
Maschinenklasse, z. B. die Übertragung auf eine Maschine mit größerer
Rechenkapazität; (ii) Migration durch den Lizenznehmer von einer Programmversion
auf eine andere Version mit größerem Funktionsumfang, z. B. Umstieg von
der Advanced Edition auf die Enterprise Edition.
"Vertrag": Dieser Softwarelizenzvertrag, zusammen mit allen Anlagen und
produktspezifischen Lizenzbedingungen die den Programmen beigefügt sind. Jeder
Auftrag und jede Anlage A.
"W" in der Spalte "Plattform/Betriebssystem": Kennzeichnung für
"Workplace", eine Programmversion, die für die Installation auf
einer Low-End-Maschine in einer UNIX-Umgebung lizenziert ist, deren maximale
Rechenkapazität kleiner oder gleich 2000 ist (ergibt sich durch
Multiplizieren der maximalen Anzahl von CPUs mit der maximalen Frequenz in MHz
jeder CPU, die gemäß den Herstellerangaben auf dem Server installiert werden
können, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich installierten CPUs und
unabhängig von der tatsächlichen Frequenz der installierten CPUs in MHz) und
für Maschinen in einer Windows- oder Linux Umgebung.
"Warm
Standby": Ein Warm Standby Programm ist auf die Maschine
beschränkt, auf der das im Auftrag genannte Betriebssystem läuft und die sich
an dem im Auftrag genannten Standort befindet. Ein Warm Standby Programm ist
eine betriebsfähige Kopie eines Programms, die sich als Sicherungskopie auf
einer separaten Maschine befindet. Diese Kopie übernimmt die Verarbeitung von
Daten, die automatisch und fortlaufend auf der Grundlage der Daten auf der
primären Produktionsmaschine des Lizenznehmers repliziert werden. Es ist
nicht zulässig, das Cold Standby Programm zeitgleich mit der Programmkopie im
Produktionsbetrieb zu nutzen. Auch der Einsatz des Warm Standby Programms in
der Produktion ist nicht zulässig. Bei einem Ausfall der Produktionskopie oder
der Produktionsmaschine ermöglicht das Warm Standby Programm den Zugriff auf
die replizierten Daten. Das Warm Standby Programm muss für dieselbe Anzahl von
Servern, Arbeitsplätzen, gleichzeitigen Benutzern, Verbindungen bzw. CPUs
lizenziert werden, wie für das Programm in der Produktionsumgebung lizenziert
sind. Programme für die eine Warm Standby Lizenz zur Verfügung steht sind in
der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.